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I. Allgemeines
1. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen unsere folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unter ausschließlicher Anwendung des Rechts der Bundesrepublik
Deutschland zugrunde. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers eine Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Zusicherung von Eigenschaften.
3. Für Rohstoffe gelten die DIN-Normen und Zulassungen mit den bekannten Toleranzen und
handelsüblichen Vorschriften, für die Herstellung die normalen Bedingungen der DIN.
4. Unsere Gemeinsamen Bedingungen (A) gelten für alle Geschäftsbereiche. Für den Verkauf von
Baustoffen und anderen Warn und für Werklieferungen, die nicht als Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A
anzusehen sind, gelten außerdem unsere Verkaufsbedingungen (B). Für Bauleistungen gelten außerdem unsere
Bauleistungsbedingungen.
II. Angebotsunterlagen
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht
veröffentlicht, Dritten zugänglich gemacht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Muster, Prospekte sowie technische Beschriebe und Skizzen, die nicht Bestandteil eines schriftlichen
Vertragsangebotes sind, dienen der allgemeinen Orientierung des Bestellers und beinhalten insbesondere keine
Zusicherung von Eigenschaften. Eine Haftung für die darin enthaltenen Angaben wird nicht übernommen.
III. Preise
1. Unsere Preisangebote werden in Deutsche Mark oder Euro abgegeben und sind, wenn nicht anders
angegeben, Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Nettopreis geschuldet.
2. Bei Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden,
behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- und
Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, so hat der
Besteller ein Kündigungsrecht.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsre Preise ab Werk
Saarbrücken-Altenkessel bzw. ab Werk unserer Unterlieferanten, ausschließlich Verpackung; diese wird
gesondert in Rechnung gestellt.
4. Die Gewährung von Vorzugspreisen, Nachlässen und Rabatte ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wird.
5. Entstehen durch Teil-, Minder- oder Nachlieferungen, die wir nicht zu vertreten haben, höhere
Frachtkosten, so hat diese der Besteller zu tragen.
6. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Ebenso verpflichten uns etwaige Druck-, Schreib- und
Rechenfehler sowie offensichtliche Irrtümer nicht.
IV. Lieferzeit, Ausführungsbedingungen
1. Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag unserer schriftlichen Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen und sonstigen Ausführungseinzelheiten und ggfs. Nicht vor
Eingang des schriftlich bestätigten Versetzplanes.
2. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, so sind wir
berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
V. Storno
1. Die Stornierung eines Auftrages bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses. Im Falle einer
wirksamen Stornierung können wir Schadenersatz in Höhe von 20% der Auftragssumme ohne Nachweis verlangen.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Schaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Unberührt bleicht das Recht des Bestellers, nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich
niedriger Höhe entstanden ist.
2. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Bestellers erheblich zu mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheisleistung auszuführen. Kommt der Besteller binnen der von uns gesetzten
angemessenen Frist einem entsprechenden Verlangen unsererseits nicht nach, so können wir für die Zukunft die
Erblindung der vereinbaren Lieferungen und Leistungen endgültig ablehnen und sofortige Bezahlung der bisher
erbrachten Lieferungen und Leistungen verlangen.
3. Wir sind berechtigt, Lieferungen oder Leistungen erst dann auszuführen, wenn alle vorherigen
Lieferungen und Leistungen voll bezahlt sind.
VI. Marken, Firmen- und Geschäftszeichen
Wir behalten uns vor, unsere Marken- bzw. Firmen- und Geschäftszeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen.
VII. Technische Beratung
Soweit wir als selbständige Beratungsleistung Berechnungen, technische Gutachten, Vorschläge oder
Zeichnungen für die Verwendung unseres Produktionsprogrammes oder für die Reparatur von Kaminanlagen
ausarbeiten, sind Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die durch Mängel unserer Beratungsleistung
entstanden sind, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht, oder wenn der Besteller wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
Schadenersatzansprüche geltend macht. Sofern wir im Rahmen unserer technischen Beratungsleistung schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
VIII. Allgemeine Zahlungsbedingungen
1. Bei Lieferungen und Leistungen unter einem Wert von 25,- Euro können wir weder Rabatt noch Skonto gewähren.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen. Durch Rückgabe oder Protesterhebung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Frachtkosten sind sofort nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis alle Zahlungen aus dem
Vertragsverhältnis bei uns eingegangen sind; ist der Besteller Kaufmann, so bleiben die gelierten Gegenstände
bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser
Eigentum; bei Forderungen, die wir in laufende Rechnungen einstellen, sichert der Eigentumsvorbehalt den Saldo
(Kontokorrent-Vorbehalt).
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Eine für uns erfolgte Pfändung der gelieferten
Gegenstände bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Lieferung zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Der Besteller darf gelieferte Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich
Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob unsere Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller, solange er nicht in Zahlungsverzug ist, auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden jedoch die
Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- bzw.
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseintellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist er Besteller
verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner schriftlich bekanntzugeben und
uns alle zur Geltendmachung der Forderung benötigten Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Betreffenden Drittschuldner die Abtretung an
uns mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von durch uns gelieferten Gegenständen durch den Besteller wird stets
und ausschließlich für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an unserer Lieferung setzt sich
an der umgebildeten Sache fort. Wird unsere Lieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer
Lieferung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Bearbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gelten im übrigen die Regelungen über unsere unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände entsprechend.
5. Wird unsere Lieferung mit anderen, ins nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Lieferung zu den anderen
vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm
durch die Verbindung der von uns gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Im Falle einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Forderung gegen den Besteller ist
dieser verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage
gemäß § 771 ZPO erheben können, und uns in jeder Weise bei der Wahrung unserer Rechte zu unterstützen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Der Besteller ist verpflichtet, unserer Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er sie auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen ist ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen
oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche gemäß §§1,4 Produkthaftungsgesetz. Die
Haftungfreizeichnung gilt ferner nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
2. Bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB ist unserer Haftung im übrigen auf die
Ersatzleistung der einschlägigen Haftpflichtversicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig
eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist oder seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland hat, ist
Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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